Nießbrauch
Recht, eine Immobilie zu nutzen und deren Erträge (Mieten) zu beziehen, ohne deren Eigentümer zu sein, umfassender als das Wohn- und Nutzungsrecht.
Vollständige Definition
Der Nießbrauch ist ein dingliches Recht, das seinem Inhaber (dem Nießbraucher) das Recht verleiht, eine Immobilie zu nutzen und deren Früchte (Erträge, Mieten) zu beziehen, während das nackte Eigentum einer anderen Person überlassen bleibt.
Im Gegensatz zum Wohn- und Nutzungsrecht kann der Nießbraucher die Immobilie vermieten und die Mieten daraus beziehen. Diese umfassendere Möglichkeit verleiht dem Nießbrauch einen höheren Wert als dem Wohn- und Nutzungsrecht. Bei einer Leibrente mit Nießbrauch ist der Abschlag auf den Preis daher höher, was zu einer niedrigeren Einmalzahlung und/oder Rente für den Verkäufer führt.
Der Nießbrauch wird manchmal von Verkäufern bevorzugt, die die Möglichkeit behalten möchten, ihre Immobilie zu vermieten, falls sie umziehen (zum Beispiel in ein Altersheim). Der Nießbrauch endet mit dem Tod des Nießbrauchers, wodurch der nackte Eigentümer das Volleigentum der Immobilie zurückerlangt.
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Verwandte Begriffe
Wohn- und Nutzungsrecht
Recht, das es dem Verkäufer ermöglicht, die auf Leibrentenbasis verkaufte Wohnung bis zu seinem Tod persönlich zu bewohnen, ohne sie vermieten zu dürfen.
Nacktes Eigentum
Eigentumsrecht an einer Immobilie ohne das Recht, sie zu nutzen oder deren Erträge zu beziehen, das vom Käufer bei der bewohnten Leibrente gehalten wird.
Bewohnte Leibrente
Verkauf auf Leibrentenbasis, bei dem der Verkäufer das Recht behält, die Immobilie bis zu seinem Tod zu bewohnen (Wohn- und Nutzungsrecht oder Nießbrauch).
Eigentumsteilung
Rechtliche Aufteilung des Eigentums zwischen Nießbrauch (Nutzungs- und Ertragsrecht) und nacktem Eigentum (Eigentum ohne Nutzung).
Schenkung
Rechtsgeschäft, durch das eine Person zu Lebzeiten eine Immobilie unentgeltlich an eine andere Person überträgt.
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